DAG – Deutsch-Amerikanische Gesellschaft Wilhelmshaven – Friesland e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen „Deutsch-Amerikanische Gesellschaft für Wilhelmshaven und Friesland“.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter der Nr.130168 eingetragen. Durch diesen Eintrag führt er den Zusatz „e.V.“
§1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Wilhelmshaven. Der Verein wurde am 14. Mai 1979 errichtet.
§1 Nr. 3 Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Der Verein ist nicht Mitglied in einem Dachverband und führt auch sonst keine weitere Mitgliedschaft.
§1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§1 Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§2 Zweck des Vereins
§2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist:
Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedanken durch die Förderung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika, besonders von Jugendlichen.
Der Verein versteht sich als ein Verbindungselement zwischen der Stadt Wilhelmshaven und zwischen der Stadt Norfolk (VA, USA) hinsichtlich der bestehenden Städtepartnerschaft.
Der Verein versteht sich als ein Verbindungselement zur Deutschen Marine in Betreuungsangelegenheiten für Besatzungen von Schiffen der US-Navy, die Wilhelmshaven ansteuern.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch einen jährlichen, organisierten Austausch von Jugendlichen (ggf. und/ oder auch Studenten und/ oder auch Erwachsenen) zwischen den USA und Deutschland, der nicht primär touristische Aktivitäten verfolgt.
§2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Nr. 5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Eine Mitgliedschaft von mindestens zwei Jahren und Wohnsitz im Betreuungsbereich Wilhelmshaven bzw. Friesland ist Voraussetzung, wenn eine Jugendliche/ ein Jugendlicher am organisierten Austausch teilnehmen will/ teilnimmt. Ausnahmen kann der Vorstand im Einzelfall beschließen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme der/ des Betroffenen ist der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand schlägt hierzu – auch zu Zahlungsmodalitäten oder anderen Details – gegebenenfalls vor.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§6 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§7 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) besteht aus
a) der/ dem 1. Vorsitzenden (President)
b) der/ dem 2. Vorsitzenden (Vice-President)
c) der/ dem Schriftführer(in) (Youthwork)
d) der/ dem Kassenwart(in) (Treasurer)
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Die/ der 1. Vorsitzende führt im Schriftverkehr die Bezeichnung „Präsident“.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§9 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der/ vom 1. Vorsitzenden oder von der/ vom 2.Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter die/ der 1. Vorsitzende oder die/ der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin/ des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet die/ der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die/ der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
Die Vorstandsbeschlüsse werden auf der Internetseite veröffentlicht.
§ 9 Nr. 1 Zur rechtlichen Absicherung kann der Verein für den Vorstand im Interesse der Mitglieder notwendige Versicherungen (Rechtsschutz, Haftpflicht) abschließen.
§ 9 Nr. 2 Der Vorstand trägt Sorge, dass das Vereinsvermögen im Sinne der Gemeinnützigkeit des Vereins verwandt wird und notwendige Rücklagenbildung eng mit dem Finanzamt abgestimmt ist.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Stimmberechtigt sind Jugendliche ab 16 Jahren. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes. Wahl von zwei Rechnungsprüfern.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
Die Beschlüsse / das Protokoll der Mitgliederversammlung werden auf der Internetseite veröffentlicht.
§13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich verlangt unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12, 13 entsprechend.
§15 Auflösung des Vereins und Anfallberechnung
§ 15 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/ der 1. Vorsitzende und die/ der 2.Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 15 Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wilhelmshaven, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Deutsch-Amerikanischen Gesellschaft zu verwenden hat.
§16 Der Verein betreibt eine Internetseite. Geschichte, Satzung, Beschlüsse von Vorstand und Mitgliederversammlung sowie andere Vereinsinformationen werden hier abgebildet. Der Vorstand ist für den ordnungsgemäßen Betrieb (Datenschutzbestimmungen und andere rechtliche Voraussetzungen) verantwortlich und entscheidet über Layout, Inhalte und dargestellte Informationen.
§17 Zur Planung und Durchführung sowie als zentrales Kontaktelement für den organisierten Jugendaustausch, nimmt ein Vorstandsmitglied die Aufgaben eines Jugendbeauftragten (Youthwork) wahr.
§18 Das Emblem des Vereins zeigt die Deutsche Flagge in der die US-amerikanische Flagge zentriert und verkleinert abgebildet ist und zudem einen Landkartenausschnitt in grün der Region Wilhelmshaven – Friesland und Friesische Inseln in der unteren rechten Ecke. Das Emblem wird im Briefkopf aller Schriftvorgänge des Vereinsvorstandes genutzt und zur Referenz auf der Internetseite abgebildet.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 10. März 2009 verabschiedet. Sie beruht auf der beschlossenen Satzung der Gründungsversammlung in Wilhelmshaven vom 14. Mai 1979, sowie den Änderungen und Ergänzungen der Mitgliederversammlungen vom 10. März 1992, 26. September 1992 und vom 15. März 1994.
Die Kommentare sind deaktiviert.