DAG – Deutsch Amerikanische Gesellschaft Wilhelmshaven-Friesland e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1 Nr.1 Der Verein führt den Namen „Deutsch-Amerikanische Gesellschaft Wilhelmshaven-
Friesland“
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter der Nr.130168 eingetragen.
Durch diesen Eintrag führt er den Zusatz „e.V.“
§ 1 Nr.2 Der Verein hat seinen Sitz in Wilhelmshaven.
Der Verein wurde am 14. Mai 1979 errichtet.
§ 1 Nr. 3 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist nicht Mitglied in einem Dachverband und führt auch sonst keine weitere
Mitgliedschaft.
§ 1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 1 Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
§ 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist:
Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedanken durch die Förderung der freundschaftlichen Beziehungen
zwischen den Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von
Amerika, besonders von Jugendlichen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch einen jährlichen, organisierten
Austausch von Jugendlichen (ggf. und/ oder auch Studenten und/ oder auch Erwachsenen)
zwischen den USA und Deutschland, der nicht primär touristische Aktivitäten verfolgt.
§ 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Nr.5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
Eine Mitgliedschaft von mindestens zwei Jahren und Wohnsitz im Betreuungsbereich
Wilhelmshaven bzw. Friesland ist Voraussetzung, wenn eine Jugendliche/ ein Jugendlicher
am organisierten Austausch teilnehmen will/ teilnimmt. Ausnahmen kann der Vorstand im
Einzelfall beschließen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die
Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch
Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine
etwaige schriftliche Stellungnahme der/ des Betroffenen ist der Mitgliederversammlung zu
verlesen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen
Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand schlägt hierzu –
auch zu Zahlungsmodalitäten oder anderen Details – gegebenenfalls vor.
§ 6 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) besteht aus
a) der/ dem 1. Vorsitzenden (President)
b) der/ dem 2. Vorsitzenden (Vice-President)
c) der/ dem Schriftführer(in) (Youthwork)
d) der/ dem Kassenwart(in) (Treasurer)
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Die/ der 1. Vorsitzende führt im Schriftverkehr
die Bezeichnung „Präsident“.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes
gemeinschaftlich vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage
der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der/ vom
1. Vorsitzenden oder von der/ vom 2.Vorsitzenden einberufen werden. In jedem Fall ist eine
Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es
nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter
die/ der 1. Vorsitzende oder die/ der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin/ des
Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet die/ der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die/ der 2.
Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und
vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn
alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 9 Nr. 1 Zur rechtlichen Absicherung kann der Verein für den Vorstand im Interesse der Mitglieder
notwendige Versicherungen (Rechtsschutz, Haftpflicht) abschließen.
§ 9 Nr. 2 Der Vorstand trägt Sorge, dass das Vereinsvermögen im Sinne der Gemeinnützigkeit des
Vereins verwandt wird und notwendige Rücklagenbildung eng mit dem Finanzamt abgestimmt
ist.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine
Stimme. Stimmberechtigt sind Jugendliche ab 16 Jahren.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das
Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied
dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der
Vorstand fest.
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
2.Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der
Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich
durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die
Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der
Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur
Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei
Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier
Fünftel erforderlich.
Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt,
welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende
Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters
und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die
einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist
die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf
Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei
Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung
des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur
beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt
worden sind.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese
muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die
Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich verlangt unter Angabe des Zwecks
und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung
gelten die §§ 10, 11, 12, 13 entsprechend.
§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
§ 15 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts
anderes beschließt, sind die/ der 1. Vorsitzende und die/ der 2.Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für
den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert.
§ 15 Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Stadt Wilhelmshaven, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Deutsch-Amerikanischen Gesellschaft zu verwenden hat.
§ 16 Internet und Datenschutz
Der Verein betreibt eine Internetseite. Geschichte, Satzung und andere Vereinsinformationen
werden hier abgebildet. Der Vorstand ist für den ordnungsgemäßen Betrieb
(Datenschutzbestimmungen und andere rechtliche Voraussetzungen) verantwortlich und
entscheidet über Layout, Inhalte und dargestellte Informationen.
§ 17 Vereinslogo
Das Emblem des Vereins zeigt die deutsche Flagge, in der die US-amerikanische Flagge
zentriert und verkleinert abgebildet ist und zudem einen Landkartenausschnitt in Grün der
Region Wilhelmshaven – Friesland in der unteren rechten Ecke. Das Emblem wird im
Briefkopf aller Schriftvorgänge des Vereinsvorstandes genutzt und zur Referenz auf der
Internetseite abgebildet.
Sie beruht auf der beschlossenen Satzung der Gründungsversammlung in Wilhelmshaven vom 14. Mai 1979,
sowie den Änderungen und Ergänzungen der Mitgliederversammlungen vom 10. März 1992, 26. September
1992 und vom 15. März 1994. Die Fassung 2009 wurde am 10.03.2009 beschlossen.
Die Fassung 2025 wurde am 08.05.2025 beschlossen.