Satzung

DAG – Deutsch Amerikanische Gesellschaft Wilhelmshaven-Friesland e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1 Nr.1 Der Verein führt den Namen „Deutsch-Amerikanische Gesellschaft Wilhelmshaven-

Friesland“

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter der Nr.130168 eingetragen.

Durch diesen Eintrag führt er den Zusatz „e.V.“

§ 1 Nr.2 Der Verein hat seinen Sitz in Wilhelmshaven.

Der Verein wurde am 14. Mai 1979 errichtet.

§ 1 Nr. 3 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Der Verein ist nicht Mitglied in einem Dachverband und führt auch sonst keine weitere

Mitgliedschaft.

§ 1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 1 Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

§ 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist:

Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des

Völkerverständigungsgedanken durch die Förderung der freundschaftlichen Beziehungen

zwischen den Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von

Amerika, besonders von Jugendlichen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch einen jährlichen, organisierten

Austausch von Jugendlichen (ggf. und/ oder auch Studenten und/ oder auch Erwachsenen)

zwischen den USA und Deutschland, der nicht primär touristische Aktivitäten verfolgt.

§ 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Nr.5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den

schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

Eine Mitgliedschaft von mindestens zwei Jahren und Wohnsitz im Betreuungsbereich

Wilhelmshaven bzw. Friesland ist Voraussetzung, wenn eine Jugendliche/ ein Jugendlicher

am organisierten Austausch teilnehmen will/ teilnimmt. Ausnahmen kann der Vorstand im

Einzelfall beschließen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

d) durch Ausschluss aus dem Verein,

e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des

Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist

von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden,

wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die

Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch

Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der

Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine

etwaige schriftliche Stellungnahme der/ des Betroffenen ist der Mitgliederversammlung zu

verlesen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen

Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand schlägt hierzu –

auch zu Zahlungsmodalitäten oder anderen Details – gegebenenfalls vor.

§ 6 Organe des Vereins

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) besteht aus

a) der/ dem 1. Vorsitzenden (President)

b) der/ dem 2. Vorsitzenden (Vice-President)

c) der/ dem Schriftführer(in) (Youthwork)

d) der/ dem Kassenwart(in) (Treasurer)

Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Die/ der 1. Vorsitzende führt im Schriftverkehr

die Bezeichnung „Präsident“.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes

gemeinschaftlich vertreten.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage

der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der/ vom

1. Vorsitzenden oder von der/ vom 2.Vorsitzenden einberufen werden. In jedem Fall ist eine

Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es

nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter

die/ der 1. Vorsitzende oder die/ der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung

entscheidet die Mehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin/ des

Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet die/ der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die/ der 2.

Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und

vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn

alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 9 Nr. 1 Zur rechtlichen Absicherung kann der Verein für den Vorstand im Interesse der Mitglieder

notwendige Versicherungen (Rechtsschutz, Haftpflicht) abschließen.

§ 9 Nr. 2 Der Vorstand trägt Sorge, dass das Vereinsvermögen im Sinne der Gemeinnützigkeit des

Vereins verwandt wird und notwendige Rücklagenbildung eng mit dem Finanzamt abgestimmt

ist.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine

Stimme. Stimmberechtigt sind Jugendliche ab 16 Jahren.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.

b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern

e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche

Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von

zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das

Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied

dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der

Vorstand fest.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom

2.Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied

anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der

Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich

durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten

Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die

Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der

Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur

Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei

Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier

Fünftel erforderlich.

Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt,

welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom

jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende

Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters

und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die

einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist

die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim

Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die

Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der

Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf

Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden,

beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei

Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung

des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur

beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt

worden sind.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese

muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die

Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich verlangt unter Angabe des Zwecks

und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung

gelten die §§ 10, 11, 12, 13 entsprechend.

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

§ 15 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12

festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts

anderes beschließt, sind die/ der 1. Vorsitzende und die/ der 2.Vorsitzende gemeinsam

vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für

den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit

verliert.

§ 15 Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen

des Vereins an die Stadt Wilhelmshaven, die es unmittelbar und ausschließlich für

gemeinnützige Zwecke im Sinne der Deutsch-Amerikanischen Gesellschaft zu verwenden hat.

§ 16 Internet und Datenschutz

Der Verein betreibt eine Internetseite. Geschichte, Satzung und andere Vereinsinformationen

werden hier abgebildet. Der Vorstand ist für den ordnungsgemäßen Betrieb

(Datenschutzbestimmungen und andere rechtliche Voraussetzungen) verantwortlich und

entscheidet über Layout, Inhalte und dargestellte Informationen.

§ 17 Vereinslogo

Das Emblem des Vereins zeigt die deutsche Flagge, in der die US-amerikanische Flagge

zentriert und verkleinert abgebildet ist und zudem einen Landkartenausschnitt in Grün der

Region Wilhelmshaven – Friesland in der unteren rechten Ecke. Das Emblem wird im

Briefkopf aller Schriftvorgänge des Vereinsvorstandes genutzt und zur Referenz auf der

Internetseite abgebildet.

Sie beruht auf der beschlossenen Satzung der Gründungsversammlung in Wilhelmshaven vom 14. Mai 1979,

sowie den Änderungen und Ergänzungen der Mitgliederversammlungen vom 10. März 1992, 26. September

1992 und vom 15. März 1994. Die Fassung 2009 wurde am 10.03.2009 beschlossen.

Die Fassung 2025 wurde am 08.05.2025 beschlossen.